Die Stadt Aken (Elbe) ( Aussprache?/i) liegt im Landkreis Anhalt-Bitterfeld in Sachsen-Anhalt (Deutschland).
Bundesland
Landkreis
Anhalt-Bitterfeld
Einwohner
7363 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahlen
06385,06386 (Kleinzerbst)Vorlage:Infobox Gemeinde in Deutschland/Wartung/PLZ enthält Text
Vorwahl
034909
Adresse der Stadtverwaltung
Website
Gemeinde Aken (Elbe) – Öffnungszeiten
- Montag: 08:30 - 12:00
- Dienstag: 08:30 - 12:00
14:00 - 17:00
- Mittwoch: 08:30 - 12:00
- Donnerstag: 08:30 - 12:00
- Freitag: 08:30 - 12:00
- Samstag: Geschlossen
- Sonntag: Geschlossen
Die Stadt Aken (Elbe) hat in den letzten Jahren verschiedene Maßnahmen zur Anpassung und Neuaufstellung ihrer Bauleitpläne unternommen. Der Flächennutzungsplan, der die gesamtstädtischen Planungs- und Entwicklungsziele für die nächsten 10-15 Jahre darstellt, wurde zuletzt aufgrund von Änderungen in den demografischen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und ökologischen Rahmenbedingungen aktualisiert. Der Stadtrat beschloss 2007 die Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes, der durch den Entwurf des Landesentwicklungsplanes des Landes Sachsen-Anhalt und andere übergeordnete Planungen beeinflusst wurde. Die Abwägung der Hinweise, Anregungen und Bedenken fand bis 2009 statt, und der abschließende Beschluss zum Flächennutzungsplan wurde 2009 getroffen.
FAQ
Kann ein Bebauungsplan geändert werden?
Ja, ein Bebauungsplan kann geändert werden. Gründe für eine Änderung können sein:
- Anpassung an veränderte städtebauliche Ziele
- Reaktion auf wirtschaftliche oder demografische Entwicklungen
- Berücksichtigung neuer gesetzlicher Vorgaben
- Korrektur von Fehlern oder Unklarheiten
Das Änderungsverfahren umfasst:
- Aufstellungsbeschluss
- Erarbeitung des Änderungsentwurfs
- Öffentlichkeitsbeteiligung
- Abwägung der Stellungnahmen
- Satzungsbeschluss
- Bekanntmachung
In bestimmten Fällen kann ein vereinfachtes Verfahren angewendet werden.
Wie werden Ausnahmen und Befreiungen von Bebauungsplan-Festsetzungen geregelt?
Ausnahmen und Befreiungen von Bebauungsplan-Festsetzungen sind möglich:
Ausnahmen (§ 31 Abs. 1 BauGB):
- Müssen im Bebauungsplan ausdrücklich vorgesehen sein
- Können unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen werden
- Beispiel: Überschreitung der Baugrenze für untergeordnete Bauteile
Befreiungen (§ 31 Abs. 2 BauGB):
- Möglich, auch wenn nicht im Bebauungsplan vorgesehen
- Erfordern besondere Gründe (z.B. städtebauliche Gründe, Härtefälle)
- Dürfen Grundzüge der Planung nicht berühren
- Öffentliche Belange nicht beeinträchtigen
- Nachbarliche Interessen berücksichtigen
Beide Möglichkeiten bieten Flexibilität bei der Anwendung des Bebauungsplans, unterliegen aber strengen Voraussetzungen.